Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Bundestag und Bundesrat einigen sich auf Kompromiss
05.07.2024

Bundesrat und Bundestag stimmten am 14. Juni 2024 dem Vermittlungsergebnis der zehnten Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zu. Das Verfahren ruhte monatelang, nachdem der Bundesrat das Vorhaben überraschend abgelehnt hatte. Nun wurde auf einen bereits vorliegenden Kompromissvorschlag zurückgegriffen, der sich als tragfähig erwies.

Mit diesen Änderungen als Grundlage für Anordnungen in der Straßenverkehrsordnung erhalten Kommunen mehr Entscheidungsspielräume für Verkehrsregelungen. Nun können als Grund für Anordnungen von Verkehrsmaßnahmen die Verbesserung des Schutzes der Umwelt, des Schutzes der Gesundheit oder der Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung angeführt werden. Der Vermittlungskompromiss trägt nun dabei den Bedenken des Bundesrats Rechnung und formuliert dazu in § 6 Absatz 4a, dass die Leichtigkeit des Verkehrs weiterhin zu berücksichtigen sei und die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden dürfe. Die entsprechend geänderte Straßenverkehrsordnung soll am 5. Juli beschlossen werden und die Details der Anwendung regeln.

Viele Kommunen machen sich seit langem im Interesse von Städten, Gemeinden und Kreisen für eine Modernisierung des Verkehrsrechts stark. Um der Entwicklung der unterschiedlichen Mobilitätsformen wie dem Fuß- und Radverkehr als auch dem ÖPNV mehr Raum und Sicherheit zu geben. So beispielsweise in der Initiative „Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten“, der mittlerweile mehr als 1000 Städte und auch Landkreise angehören.

Auch bisher können Kommunen auf Antrag bzw. die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung von Straßen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken, es dürfen auch Fußgängerüberwege, Fahrradschutzstreifen oder Tempo 30 Zonen in bestimmten Bereichen (Kindergärten, Schulen, Altenheimen) oder zur Gefahrenabwehr eingerichtet werden. Der Aufwand zur Begründung ist für die Kommunen jeweils oft eine schwierige Hürde, um Verbesserungen zu erreichen und Klagen von Gegnern sind in vielen Fällen erfolgreich. Die Schaffung einer besseren Rechtsgrundlage ist daher zu begrüßen. Leider nicht im Gesetzentwurf enthalten ist der Grundsatz der „Vision Zero“, der auf ein übergeordnetes Ziel der Vermeidung von Unfällen mit Verletzten und Todesopfern im Straßenverkehr zielt.