Verlängerung des Infektionsschutzgesetzes

27.03.2022

Mit einer weiteren Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG, 20/958) sollen künftig mögliche Schutzvorkehrungen der Länder gegen die Corona-Pandemie auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt werden. Am 19. März 2022 läuft die bisherige Rechtsgrundlage aus. Die Länder sollen nach dem 19. März 2022 nur noch befugt sein, ausgewählte niedrigschwellige Auflagen anzuordnen.

Dazu zählen die Maskenpflicht in Krankenhäusern, Dialyse- und Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern und dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie Testpflichten zum Schutz vulnerabler Personen unter anderem in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Schulen, Kitas oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern. Zudem soll die Maskenpflicht auch im Luft- und Personenfernverkehr bestehen bleiben, die jedoch von der Bundesregierung ausgesetzt werden kann. Möglich bleiben ferner individuelle Vorkehrungen in einem Betrieb oder einer Einrichtung sowie gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder sogenannten Ausscheidern.

Bei einer lokal begrenzten, bedrohlichen Infektionslage soll künftig eine Hotspot-Regelung greifen. In dem Fall können die betroffenen Gebietskörperschaften erweiterte Schutzvorkehrungen anwenden, etwa Maskenpflicht, Abstandsgebote oder Hygienekonzepte. Voraussetzung ist ein Beschluss des Landesparlaments in Bezug auf die Gebietskörperschaft und die Feststellung der konkreten Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage. Die auf den neuen Regelungen beruhenden Auflagen sollen spätestens mit Ablauf des 23. September 2022 außer Kraft treten. Dann soll, auf Basis der aktuellen Infektionslage, neu bewertet werden, welche Schutzvorkehrungen im Herbst und Winter erforderlich sind.

Am Freitag, dem 18. März 2022 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf (20/958) der Koalitionsfraktionen zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Die Oppositionsfraktionen kritisierten das Gesetz scharf, aber auch bei SPD und Grünen wurde erkennbar, dass sie sich weitergehende Regelungen gewünscht hätten. Für den Gesetzentwurf in einer vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung stimmten in namentlicher Abstimmung 364 Abgeordnete und 277 dagegen bei zwei Enthaltungen. Der Abstimmung lagen eine Beschlussempfehlung (20/1070) und ein Bericht (20/1094) des Gesundheitsausschusses zugrunde.

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben ihre Zweifel in den Protokollerklärungen ihrer Konferenz am 17. März 2022 niedergelegt.

Weitere Informationen:
Infos aus dem Bundestag zum Infektionsschutzgesetz

Kommentar der Bundesregierung