Onlinezugangs-Änderungsgesetz

Bund und Länder beschließen Einigung
05.07.2024

Nachdem Bundesrat und Bundestag am 14. Juni 2024 dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses zugestimmt haben, kann das OZG-Änderungsgesetz (oder auch OZG 2.0) nun (Juli 2024) in Kraft treten. Die Länder hatten den Gesetzentwurf am 22. März zunächst abgelehnt.

 Aus kommunaler Perspektive war die Ablehnung der Änderungen keine gute Nachricht, denn von einem verbesserten Onlinezugangsgesetz erwarten sich die Kommunen einen Schub für die Verwaltungsmodernisierung. Das Kernziel des Gesetzes ist es, Privatpersonen und Unternehmen einfache, sichere und jederzeit verfügbare digitale Verwaltungsangebote bereitzustellen. Die Frist dafür endete bereits 2022.

Der Bund hatte mit dem Corona-Konjunkturpaket für die Jahre 2020 bis 2022 Mittel in außerordentlicher Höhe (insgesamt 3,5 Mrd. Euro) bereitgestellt, um die Digitalisierung von Verwaltungsleistungen deutlich voranzubringen. Zweidrittel der Mittel flossen in das Programm föderal in dem die Verwaltungsleistungen von Ländern und Kommunen bearbeitet werden. Mit einem Anteil von 1,4 Mrd. Euro sollte die Entwicklung von Onlineleistungen durch einzelne Länder oder Ländergruppen zur Nachnutzung (EfA-Prinzip, einer für Alle) vorangetrieben werden. Zusätzlich schnürten Bund und Länder noch im Jahr 2022 ein OZG-Paket, das eine beschleunigte Entwicklung von prioritären Leistungen vorsieht. Um die Nachnutzung zu verbessern schmiedeten 2023 der zuständige IT-Planungsrat und die Kommunalen Spitzenverbände einen Kommunalpakt. Es wurde außerdem deutlich, dass die Modernisierung der Register aller staatlichen Ebenen für eine durchgängige Digitalisierung notwendig ist. Insbesondere für die Verankerung des Once-Only-Prinzips – in Zukunft sollten Angaben von Bürgerinnen und Bürgern oder von Unternehmen nur einmal gemacht werden müssen. Auch dies wurde gesetzlich geregelt. Obwohl es nun gelungen ist, einen großen Teil der Leistungen zu digitalisieren, stehen sie weitgehend noch nicht flächendeckend zur Verfügung.

Mit der Änderung des Onlinezugangsgesetzes sollen nun letzte Hemmschuhe für die Digitalisierung beseitigt werden: So wurde die Bereitstellung zentraler Basisdienste durch den Bund und infolgedessen die Ersetzung landeseigener (jeweils unterschiedlicher) Entwicklungen für das Bürgerkonto und das Postfach beschlossen (§§ 3 und 13), dies sollte die Implementierung erleichtern und gleiche und verbindliche Bedingungen schaffen, außerdem wurde die Regelung zum Verwaltungsverfahrensrecht vereinfacht, die die Schriftform durch eine elektronische Signatur ersetzt (§ 9a), das Gesetz stellt nun auch sicher, dass die Voraussetzungen für die Anbindung der Kommunen an den Portalverbund durch die Länder erfolgt (§1a). Auch die Umsetzungsfrist wurde ersatzlos gestrichen, um deutlich zu machen, dass es sich um eine Daueraufgabe handelt, die dringlich bleibt.

Andere Punkte hingegen wurden von Ländern und Kommunen kritisch gesehen. Zum Teil hat hier die Bundesregierung Entgegenkommen gezeigt und die entsprechenden Punkte wurden noch im Vermittlungsverfahren abgeändert. Wie etwa beim Rechtsanspruch auf digitale Verwaltungsleistungen, dessen Sinnhaftigkeit unklar geblieben war und der nun so formuliert wurde, dass er nur für Leistungen des Bundes gilt (§1a Absatz 2). Zudem hatten die kommunalen Spitzenverbände wie auch die Länder kritisiert, dass der Bund im Alleingang Standards festlegen kann. Dies wird nun nur im Einvernehmen mit dem IT-Planungsrat möglich sein (§ 3b).