Integrationsgesetz im Bundestag verabschiedet

Gelebte Integration
12.07.2016

Am 07. Juli 2016 hat der Deutsche Bundestag das Integrationsgesetz verabschiedet. Dieses enthält Maßnahmen, um die Integration geflüchteter Menschen in Deutschland zu erleichtern. Viele der Forderungen der Kommunen wurden aufgenommen. Von Wohnsitzauflage, über Sprachförderung bis hin zu schnelleren Zugängen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt – die Stimme der Kommunen wurde gehört. Das ist gut, denn in den Kommunen entscheidet sich, ob Integration vor Ort gelingt.

  • Ein großer Erfolg ist aus sozialdemokratischer Sicht die sog. „3+2-Regel“. Der Aufenthaltsstatus von geduldeten Auszubildenden in schulischer und betrieblicher Ausbildung wird so geregelt, dass eine Duldung für die Gesamtdauer der Ausbildung gilt. Bei anschließender ausbildungsadäquater Beschäftigung wird ein Aufenthaltsrecht für zwei weitere Jahre erteilt. Zudem soll es für eine Dauer von sechs Monaten eine Duldung zur Arbeitsplatzsuche geben. Auch bei vorzeitigem Ausbildungsende ist nicht sofort die Duldung zu streichen. Durch Änderung von § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG-E wird es möglich sein, bei Ausbildungsabbruch sechs Monate lang eine neue Ausbildungsstelle zu suchen.
  • Wünschenswert ist, dass Flüchtlinge schnell eine tagesstrukturierende Beschäftigung aufnehmen können. Dafür werden 100.000 sog. „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“ (FIM) geschaffen, in denen sie schon während des laufenden Asylverfahrens zusätzliche und gemeinnützige Tätigkeiten aufnehmen können. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent pro Stunde. Die FIM können bis zu sechs Monate dauern und bis zu 30 Stunden die Woche umfassen. Das Programm soll am 1. August 2016 starten. Von 2017 bis 2020 stellt der Bund dafür jährlich 300 Millionen Euro bereit.
  • Die Wohnsitzauflage war eine Forderung der Kommunen. Diese nutzt sowohl jenen Kommunen, die durch viele Asylberechtigte bei den Aufgaben der Integration überlastet wären, also auch jenen im ländlichen Raum, die bislang Integrationsbemühungen abbrechen müssen, wenn Betroffene nach Anerkennung den Wohnsitz Richtung Stadt verlagern. Wichtig war die Klarstellung in § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AufenthG-E (Regelung zur Wohnsitzauflage), dass nicht allein das Vorhandensein von angemessenem Wohnraum zur Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung führt, sondern nur die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer Ausbildung an anderem Ort.
  • Nötig ist jetzt, dass die Länder möglichst schnell umsetzbare  Regeln der Zuweisung zu Wohnsitzen konkretisieren.
  • Die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale ist künftig anrechnungsfrei: Geregelt werden soll,  dass auch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Aufwands-entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten von bis zu 200 Euro abzugsfrei bleiben – dies war ein Anliegen der Sportvereine und ehrenamtlicher Organisationen.
  • Erfreulich ist, dass bereits kurzfristig die Gehälter für selbständige Lehrkräfte in Sprach- und Integrationskursen erhöht werden – von bisher 23 Euro auf 35 Euro je Unterrichtseinheit. Der  Kostenerstattungssatz, den Träger je Teilnehmer und Unterrichtseinheit für Integrationskurse erhalten, wird von 3,10 Euro auf 3,90 Euro erhöht. Bei Kursen über 20 Teilnehmern soll ein degressiver Satz von 2 Euro pro weiterem Teilnehmer gelten. Diese Regel gewährleistet die ausreichende finanzielle Ausstattung der Träger für Vergütungserhöhungen. Gleichzeitig bietet sie den Anreiz, Kurse stärker auszulasten und zügig mehr Kursplätze zu schaffen. Die Umsetzung der neuen Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV) ist zum 1. Juli 2016 erfolgt.

Mehr Informationen zum neuen Integrationsgesetz auf den Seiten des BMAS.

Weitere Details zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration finden sich hier.