Informationen für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger zur Teilnahme an der Europawahl in Deutschland

18.03.2019

EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die bei uns leben, besitzen neben dem aktiven und passiven Wahlrecht bei Kommunalwahlen auch die Möglichkeit an der Europawahl am 26. Mai 2019 in Deutschland teilzunehmen. Im Gegensatz zu den Kommunalwahlen müssen Bürgerinnen und Bürger aus anderen EU-Ländern bei Europawahlen von sich aus bei der Gemeindebehörde ihres deutschen Wohnortes einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bis spätestens 5. Mai 2019 (Eingang bei der Gemeinde!) stellen, um in Deutschland bei der Europawahl wählen zu können. Die EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die bereits 2014 in Deutsch­land an der Europawahl teilgenommen haben und ihren Wohnort nicht gewechselt haben, sind bereits im Wählerverzeichnis ihres Wohnortes eingetragen und brauchen keinen erneuten Antrag auf Eintragung zu stellen. Falls diese bis zum 5. Mai 2019 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, sollten sie sich dennoch mit ihrer Gemeindebehörde in Verbindung setzen. Zu beachten ist, dass EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, natürlich nur einmal an der Europawahl teilnehmen dürfen. Sie müssen sich entscheiden, ob sie in ihrem Herkunftsland teilnehmen oder in Deutschland und die hier aufgestellten Kandidaten wählen wollen.