Digitalpakt für Schulen, Investitionen in Wohnungsbau und Verkehr

22.02.2019

Der Bund und die Länder haben sich im Vermittlungsausschuss auf eine Grundgesetzänderung geeinigt. Sie machen damit den Weg frei für mehr Investitionen in die digitale Ausstattung von Schulen, in den sozialen Wohnungsbau und den öffentlichen Nahverkehr. Der Bundestag hat dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses am Donnerstag, dem 21. Februar 2019 mit breiter Mehrheit zugestimmt.

Die nächste Sitzung des Bundesrates ist am 15. März. Stimmt der Bundesrat dem Vorschlag zu, kann die Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Länder ratifiziert werden. Auf dieser Basis müssen die Länder dann jeweils Förderrichtlinien erlassen, die Grundlage der Bewilligung und Auszahlung der Fördergelder aus dem DigitalPakt Schule sind. Dann gilt es für die Kommunen, darauf zu achten, dass die Länder die Mittel neben ihren eigenen Verpflichtungen aufgabengerecht einsetzen. Strittig war im Vermittlungsausschuss vor allem die Frage danach, in welcher Höhe sich die Länder an künftigen Bundesprogrammen beteiligen müssen. Der ursprüngliche Entwurf sah vor, dass die Länder Mittel in gleicher Höhe bereitstellen müssen, wenn sie Finanzhilfen vom Bund erhalten. Jetzt haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, dass die Mittel des Bundes zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt werden.

Die Grundgesetzänderung betrifft nicht nur den Bildungsbereich: So kann der Bund den Ländern künftig dauerhaft Geld für den sozialen Wohnungsbau zur Verfügung stellen. Die bestehende Befristung wird im Grundgesetz gestrichen. Durch die Änderung des Artikels 125 GG kann der Bund auch zukünftig in den schienengebundenen Nahverkehr unbefristet und ungedeckelt investieren.

Folgende nennenswerten Änderungen wurden im Wortlaut konsentiert.
Art. 104 b S. 5 ff GG: „Die Mittel des Bundes werden zusätzlich zu eigenen Mitteln der Länder bereitgestellt. Sie sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.“
Art. 104 c GG: „Der Bund kann den Ländern für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren.“
Artikel 104 d GG: „Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich des sozialen Wohnungsbaus gewähren.“

Die Grundgesetzänderungen ermöglichen dem Bund auf Initiative der SPD ein Investitionspaket in die Zukunft unseres Landes: in die Schulen, für bezahlbaren Wohnraum und den öffentlichen Personennahverkehr. Darin liegt aus Sicht der Bundes-SGK ein wesentlicher Erfolg und die Umsetzung eines der für die Kommunen wichtigsten Punkte des Koalitionsvertrages.