Deshalb ist die Zielsetzung des Baulandmobilisierungsgesetzes zurecht mit einer Stärkung der Handlungsmöglichkeiten der Kommunen begründet. Sie sollen leichter auf Flächen für den Wohnungsbau zugreifen und sie sollen Mieter besser vor Verdrängung schützen können. Dazu war u.a. vorgesehen, das in § 176 BauGB normierte Baugebot in seinem Anwendungsbereich für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt zu erweitern. Zudem sollte ein neuer § 250 BauGB geschaffen werden, in dem die Kommunen ermächtigt werden, der Verdrängungsgefahr von Mietern aufgrund der Umwandlung von Mietwohnhäusern zu Einzeleigentum mit einem Genehmigungsvorbehalt entgegenzuwirken. Dieser Umwandlungsschutz ist insbesondere in den stark angespannten Wohnungsmärkten der Städte dringend erforderlich.
Nun hat das BMI in seinem aktuell mit Bearbeitungsstand vom 28. September 2020 in die Ressortabstimmung versandten Gesetzentwurf diese beiden Maßnahmen komplett wieder gestrichen und damit den bisher gefundenen Kompromisspfad zwischen den Koalitionspartnern verlassen. Es besteht Nachbesserungsbedarf!
Frank Baranowski mahnt eine zügige Verabschiedung der Planungsrechtsnovelle an. Dabei ist es notwendig das Instrument des Baugebotes durch Erweiterung des Anwendungsbereichs nutzbar zu machen. In Anbetracht der aktuellen Entwicklung der Umwandlungen von Miet- in Eigentumswohnungen in den Städten sei es unbedingt erforderlich, einen besseren Umwandlungsschutz für die Mieter zu schaffen. Deshalb fordern sozialdemokratische Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker ein Baulandmobilisierungsgesetz nur mit diesem Umwandlungsschutz im § 250 BauGB einzuführen.