Änderung des Klimaschutzgesetzes

Bundestag beschließt Änderungsgesetz
30.04.2024

Das Bundesklimaschutzgesetz ist 2019 in Kraft getreten und sieht verbindliche Schritte zur CO2-Reduktion vor, damit Deutschland bis 2045 klimaneutral wird. Die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass die Klimaziele von einigen Sektoren nicht eingehalten werden. Die Ampel hat sich deshalb dazu entschieden, das Klimaschutzgesetz weiterzuentwickeln. So muss die Bundesregierung künftig bereits im ersten Jahr einer Legislaturperiode über ein umfassendes sektorübergreifendes Klimaschutzprogramm darlegen, wie sie die nationalen und europäischen Klimaziele erreichen will. Um besser überprüfen zu können, ob Deutschland sich auf dem richtigen Pfad befindet, wird künftig die zu erwartende Emissionsentwicklung bis 2030 betrachtet – anstatt das jeweils zurückliegende Jahr. Dabei werden die Sektoren nicht mehr einzeln betrachtet, sondern sektorübergreifende Jahresemissionsgesamtmengen eingeführt. Wenn das Gesamtziel aller Sektoren künftig zwei Jahre in Folge überschritten wird, ist die Bundesregierung verpflichtet, Maßnahmen zu beschließen, die sicherstellen, dass das Klimaziel für 2030 erreicht wird. Wichtig ist dabei: Die Gesamtemissionsmenge bleibt unverändert. Das bedeutet: Es darf keine Tonne CO2 zusätzlich ausgestoßen werden.

Um die Änderung des Klimaschutzgesetzes zu beurteilen, muss man sich vergegenwärtigen, dass das Klimaschutzgesetz ein Verpflichtungsrahmen für Ziele und kein Gesetz zur Festlegung von

Maßnahmen des Klimaschutzes ist. Dieses geschieht vielmehr in der konkreten Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien, wie z.B. dem Solarpaket oder der Mobilitätswende, wenn es gelingt einen Ausbau- und Modernisierungspakt für den öffentlichen Verkehr zu realisieren.