Kindergrundsicherung

Sachverständigenanhörung im Deutschen Bundestag
06.12.2023

Nach monatelangem Streit in der Bundesregierung wurde am 9. November 2023 der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kindergrundsicherung in 1. Lesung im Deutschen Bundestag behandelt. Mit dem Gesetz sollen die bisherigen finanziellen Leistungen Kindergeld, Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets für Kinder zusammengeführt werden. Mit der Einführung der Kindergrundsicherung sollen laut Regierung bessere Chancen für Kinder und Jugendliche geschaffen und mehr Familien mit Unterstützungsbedarf erreicht werden. Dies soll vor allem durch verbesserte Zugänge zu den existenzsichernden Leistungen für Familien und zu Information und Beratung erreicht werden. Die Kindergrundsicherung soll einfach und digital zu beantragen sein. Auch sollen automatisierte Datenabrufe genutzt werden. So will die Bundesregierung bis zu 5,6 Millionen Kinder erreichen, davon fast zwei Millionen Kinder, die derzeit Bürgergeld beziehen.

Konkret sollen diese Ziele erreicht werden, indem die bisherigen finanziellen Leistungen Kindergeld, Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag und die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes für Kinder zusammengeführt werden. Die Kindergrundsicherung soll aus drei Teilen bestehen: dem einkommensunabhängigen Kindergarantiebetrag für alle Kinder und Jugendlichen (entspricht dem heutigen Kindergeld), dem einkommensabhängigen und altersgestaffelten Kinderzusatzbetrag sowie den Leistungen für Bildung und Teilhabe. Der Kinderzusatzbetrag unterscheidet sich insbesondere dadurch vom bisherigen Kinderzuschlag, dass sich der monatliche Höchstbetrag des Kinderzusatzbetrages nicht am steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des Kindes orientiert. Vielmehr werden für die Berechnung des monatlichen Höchstbetrages des Kinderzusatzbetrages die alterstgestaffelten Regelbedarfe nach dem SGB XII sowie die auf Grundlage des Existenzminimumberichts auf das Kind entfallenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu Grunde gelegt.

Zudem liegt der Anspruch auf den Kinderzusatzbetrag beim Kind selbst und setzt den Wohnsitz in Deutschland voraus. Außerdem sollen Kinder in Familien mit geringem oder keinem Einkommen dadurch besser erreicht werden, dass die Mindesteinkommensgrenze sowie die Überwindung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II die bisher Voraussetzungen für den Erhalt des Kinderzuschlages waren, beim Kinderzusatzbetrag nicht vorgesehen werden.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Kindergrundsicherung stieß bei Experten auf deutliche Kritik. In einer Anhörung des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am Montag, dem 13. November 2023, begrüßten die geladenen Sachverständigen zwar einhellig die Grundidee, familienpolitische Leistungen zusammenzuführen und dadurch leichter zugänglich zu machen. An der Art und Weise, wie dies geschehen soll, gab es jedoch durchweg erhebliche Zweifel. Die Vorlage der Regierung würde nicht dazu führen, Mehrfachzuständigkeiten zu beseitigen, Familien würden nicht Leistungen aus einer Hand bekommen, wie es eigentlich das Ziel des Gesetzes sei, lauteten die Einwände. Insofern drehte sich ein erheblicher Teil der Diskussion um die Ausgestaltung des neuen „Familienservices“, dessen Aufbau nach Ansicht der Experten die Verwaltungskosten in die Höhe treiben und das System unnötig verkomplizieren würde.

Weitere Informationen:
Informationen des Deutschen Bundestages zur Sachverständigenanhörung – Kindergrundsicherung

FAQ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Kindergrundsicherung 

Informationspapier des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Kindergrundsicherung 

Stellungnahme des Deutschen Städtetages zur Kindergrundsicherung

Gemeinsame Stellungnahme des Deutschen Städte- und Gemeindebundes und des Deutschen Landkreistages zur Kindergrundsicherung